MCH Group | Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR | Kapitalerhöhung -
Übernahmekommission
Geplante Kapitalerhöhung der MCH Group AG
Übernahmekommission heisst Anträge gut
Die MCH Group AG (SIX: MCHN) hat heute bekannt gegeben, dass die
Übernahmekommission die Anträge der MCH Group AG und ihrer beiden
Hauptaktionäre im Zusammenhang mit der geplanten Kapitalerhöhung gutgeheissen
hat, insbesondere betreffend die Gewährung einer Ausnahme von der
Angebotspflicht gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. e FinfraG (Sanierungsausnahme).
Mit der geplanten Kapitalerhöhung will die MCH Group AG die notwendigen
Investitionen für das Wachstum des Unternehmens und die im Mai 2023 anstehende
Refinanzierung der Anleihe über CHF 100 Mio. sicherstellen. Nach der Zustimmung
des Grossen Rats des Kantons-Basel zur Beteiligung des Kantons Basel-Stadt und
der Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht durch die
Übernahmekommission kann die MCH Group AG die geplante Kapitalerhöhung wie
vorgesehen vorbereiten und im Herbst einer ausserordentlichen
Generalversammlung unterbreiten. Der Kanton Basel-Stadt und Lupa Systems wollen
sich zu gleichen Teilen mit bis zu je CHF 34 Mio. an der geplanten
Kapitalerhöhung beteiligen. Diese soll zudem mit Bezugsrechten für alle
Aktionärinnen und Aktionäre durchgeführt werden.
Die MCH Group AG ist verpflichtet, das Dispositiv der Verfügung der
Übernahmekommission zu publizieren.
Verfügung 825/01 der Übernahmekommission vom 27. Juli 2022
'Die Übernahmekommission verfügt:
1. Es wird auf Grund der derzeit der Übernahmekommission vorliegenden Akten
festgestellt, dass (i) durch die Vereinbarung und/oder Durchführung der
beschriebenen Transaktion weder Lupa Investment Holdings, LP noch Lupa Systems
LLC noch der Kanton Basel-Stadt noch die MCH Group AG im Hinblick auf die
Beherrschung der MCH Group AG in gemeinsamer Absprache i.S.v. Art. 33
FinfraV-FINMA handeln und (ii) weder die Vereinbarung noch die Durchführung der
beschriebenen Transaktion für Lupa Investment Holdings, LP, Lupa Systems LLC,
den Kanton Basel-Stadt oder die MCH Group AG, gemeinsam oder je einzeln, die
Angebotspflicht i.S.v. Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG in Bezug auf die
kotierten Beteiligungspapiere der MCH Group AG auslöst.
2. Auf Grund der derzeit der Übernahmekommission vorliegenden Akten wird dem
Kanton Basel-Stadt im Zusammenhang mit der beschriebenen Transaktion eine
Ausnahme gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. e FinfraG von der Angebotspflicht i.S.v.
Art. 135 Abs. 1 Satz 1 FinfraG in Bezug auf die kotierten Beteiligungspapiere
der MCH Group AG ohne Auflagen gewährt.
3. MCH Group AG veröffentlicht das Dispositiv der vorliegenden Verfügung und
den Hinweis auf die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Einsprache gegen
diese Verfügung zu erheben, in Anwendung von Art. 61 Abs. 3 und 4 UEV.
4. Die vorliegende Verfügung wird im Nachgang zu deren Veröffentlichung gemäss
Dispositiv-Ziff. 3 hiervor auf der Webseite der Übernahmekommission publiziert.
5. Die Gebühr zulasten der MCH Group AG, des Kantons Basel-Stadt und von Lupa
Investment Holdings, LP beträgt unter solidarischer Haftung CHF 40'000.'
Der Verwaltungsrat der MCH Group AG hat entschieden, keine Stellungnahme
gemäss Art. 61 Abs. 3 lit. a der Übernahmeverordnung zu veröffentlichen.
Ein Aktionär, welcher seit Veröffentlichung der Verfügung eine Beteiligung von
mindestens 3% der Stimmrechte an der MCH Group AG, ob ausübbar oder nicht,
nachweist (qualifizierter Aktionär, Art. 56 UEV), kann gegen die vorliegende
Verfügung Einsprache erheben. Die Einsprache ist bei der Übernahmekommission
innerhalb von fünf Börsentagen nach der Veröffentlichung der Verfügung
einzureichen. Sie muss einen Antrag und eine summarische Begründung sowie den
Nachweis der Beteiligung gemäss Art. 56 Abs. 3 und 4 UEV enthalten (Art. 58
Abs. 3 UEV).
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Kontakt:
MCH Group AG
Sekretär des Verwaltungsrats
Christian Jecker
+41 58 206 22 52
christian.jecker@mch-group.com
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