News article Dienstag Mrz 22, 2022

Beratung bei ESG-Fonds wird ab August 2022 schwieriger: zwei Definitionen für Nachhaltigkeit

ESG

Am 2. August müssen die Nachhaltigkeitspräferenzen von Anlegerinnen und Anlegern von Beratern verpflichtend abgefragt werden. Ab diesem Datum tritt eine Änderung der MiFID-II Richtlinie im Rahmen des EU-Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums in Kraft. Zunächst einmal ist es positiv, dass Nachhaltigkeitskriterien auch in die Beratungsprozesse integriert werden, die Festlegungen sollten damit mehr Klarheit bringen. Allerdings ist, Stand heute, ein wichtiges Detail noch nicht geklärt. Laut Aussage des Fondsverbandes BVI dürfen Fonds, die nach Artikel 8 Offenlegungsverordnung heute als „nachhaltig“ bezeichnet werden, – nach aktuellem Stand – ab August 2022 nicht mehr im Sinne der Finanzmarktrichtlinie MiFID II als „nachhaltig“ verkauft werden. Fonds, die nach Artikel 9 der Offenlegungsordnung klassifiziert sind und eine konkrete Nachhaltigkeitswirkung anstreben, entsprechen voraussichtlich auch weiterhin den Nachhaltigkeitspräferenzen nach MiFID.

Für Berater bedeutet dies: die Datenqualität ist zukünftig noch wichtiger als bisher und bestimmt maßgeblich die Qualität der Beratung. Wenn in der Beratung Nachhaltigkeitspräferenzen geäußert werden, sollten Berater sicher sein, dass sie Investmentfonds und andere Investmentprodukte anbieten, die diesen Präferenzen auch  entsprechen. Da sich die entsprechende Zuordnung je nach Entscheidungen der Regulierungsbehörden ändern kann, sollten Berater auf einen jeweils aktualisierten Datenstand achten.

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By Christiane Kaczmarek

christiane.kaczmarek@infrontfinance.com